Fürstliches Obergericht hat entschieden: Verzichtsklauseln betreffend Retrozessionen waren nichtig.

RECHTSKRÄFTIG: Nachdem sich der OGH bereits in drei Leitentscheidungen zu Retrozessionen in Liechtenstein RETRO I, II, und III mit den Ansprüchen von Bankkunden auf Auskunft und Herausgabe von Retrozessionen auseinandersetzte und diese grundsätzlich bejahte, hat nun erstmals das Fürstliche Obergericht im Nachgang zu diesen Entscheidungen rechtskräftig entschieden, dass die von der beklagten Bank verwendeten Verzichtsklauseln betreffend Retrozessionen nichtig waren. Die Bank wurde dazu verpflichtet, dem Kunden die Retrozessionen offenzulegen. Das Fürstliche Obergericht sah keinen Grund von den bisherigen Judikaten des OGH abzuweichen. Trotzdem kündigte die beklagte Bank an, beim Staatsgerichtshof Beschwerde erheben zu wollen. Schwärzler Rechtsanwälte hat den Bankkunden im Verfahren erfolgreich vertreten.

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